Treppenlifte: Anspruch gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit
Treppenlift von der Bundesanstalt für Arbeit?
Bei der Beantragung von Hilfsmitteln zur Rehabilitation und Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß gibt es
Hilfstöpfe bei den sechs Sozialversicherungsträgern, wobei die gesetzliche Krankenkassen laut einem
höchstrichterlichen Urteil nicht zur Leistung verpflichtet sind.
In Abgrenzung zu anderen Sozialkassen ist in § 114 SGB III der Bundesanstalt für Arbeit auferlegt, Hilfe zu
gewähren, die zur Erleichterung der Arbeitsaufnahme durch einen Behinderten notwendig ist. Soweit die
Bestimmungen.
Das setzt allerdings voraus, dass der Behinderte zum Zeitpunkt der Antragsstellung keine Versicherungszeit von
180 Kalendermonaten - Mindest-Laufzeiterfüllung für die Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung -
nachweisen kann und keine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bezieht.
Die mögliche Hilfe, die nur dann gewährt werden kann, wenn der Behinderte die Kosten - lt. § 56 Abs. 2 in
Verbindung mit § 53 Abs. 3, Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) - aus wirtschaftlichen Gründen nicht selbst
aufbringen kann, geht so weit, das auch die Kosten für die Ausstattung oder den Ausbau einer Wohnung übernommen
werden, in die der Treppenlift eingebaut werden muss.
Die Notwendigkeit von einem Treppenlift unterliegt einer genauen Prüfung,
immer dann, wenn es sich um solche Hilfmittel handelt, deren Einbau auch über den Zeitpunkt einer vorübergehenden
Behinderung hinaus einen Vorteil für die private Lebenshaltung bietet.
Andererseits kann bei einem Einbau in ein Mietobjekt der Vermieter beim Auszug verlangen, dass der alte
Bauzustand wieder hergestellt wird.
Mehr unter: Zuschüsse für Treppenlifte
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