Treppenlifte: Anspruch gegenüber den Trägern der Hauptfürsorgestellen
Treppenlifte - Ansprüche bei Trägern der Hauptfürsorgestellen?
Bei dem Anspruch auf Hilfsmittel, wie zum Beispiel dem Einbau von einem Treppenlift,
geht es immer auch um ein Abwägen im Rahmen der Interessen, die der jeweilige Sozialversicherungsträger zu
vertreten hat.
Besteht gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse aufgrund eines höchstrichterlichen Urteils kein Anspruch auf
Leistung zum Einbau eines Treppenlifts, so grenzen die Hauptfürsorgestellen ihre möglichen Leistungen gegenüber der
gesetzlichen Rentenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit ab.
Das bedeutet, dass die Schwerbehinderten, die einer Berufstätigkeit nachgehen, nicht in den
Zuständigkeitsbereich der Deutschen Rentenversicherung oder der
Bundesanstalt für Arbeit fallen dürfen, um unter
Umständen einen Treppenlift oder ein gleichwertig notwendiges Hilfmittel finanziert zu bekommen.
Die Leistungen können entweder als Zuschuss oder als Darlehen gewährt werden. Wenn es hier "unter Umständen"
heißt, so ist damit gemeint, dass die Notwendigkeit auch in das Ermessen der Hauptfürsorgestellen und nach der
Kenntnis der täglichen Praxis der dort tätigen Menschen gestellt ist.
Dabei kann nicht von einer willkürlichen Zuteilung ausgegangen werden, sondern die Leistungen sind beschrieben
in § 31 Abs. 3 Ziffer 1 d (SchwbG) des Schwerbehindertengesetzes in Verbindung mit § 22 der
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung (SchwbAV)
Die tägliche Praxis zeigt, das der Treppenlift zu den 'begehrlichen' Hilfmitteln gehört, der zur Hebung der
Lebensqualität auch ausserhalb der medizinischen Erfordernisse zur Wiederherstellung im Rahmen einer Rehabilitation
dient.
Mehr unter: Zuschüsse für Treppenlifte
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