Treppenlifte: Ansprüche gegenüber der Krankenkasse
Kein Treppelift von der Krankenkassen!
Wie unterschiedlich die Urteile von Gerichten ausfallen können, wenn es sich um die Kostenübernahme für einen
Treppenlift handelt, zeigt das Urteil der letzten Instanz, des Bundessozialgerichts (Az: B 3 KR 14/97 R).
Hier gibt das Gericht der gesetzlichen Krankenversicherung Recht, dass die Krankenkasse nicht verpflichtet sei,
die Kosten eines Treppenliftes für einen Versicherten zu übernehmen.
Dabei sagte das höchste Gericht in Sozialfragen, es sei nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen, das
Wohnfeld des Versicherten mit fest eingebauten Einrichtungen zu verbessern. Urteile anderer Gerichte unterer
Instanzen waren damit aufgehoben, die noch anders entschieden hatten.
War auch hier die Argumentation des Klägers, der Einbau von einem Treppenlift
diene der Wiedereingliederung in Arbeit und Beruf, so folgte das Gericht der logisch erscheinenden Argumentation
hier nicht.
Viellelicht war es teilweise eine politische gefärbte Entscheidung, denn die Krankenkassen sind in den letzten
Jahrzehnten mit Fremdleistungen vom Gesetzgeber stark belastet worden. Auf jeden Fall eine Entscheidung, die nicht
nur eine negative Seite hat.
Es ist gut, dass andere Sozialversicherungsträger genau einer anderen Argumentation folgen und die Kosten im
Zusammenhang mit der Rehabilitation für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt anerkennen, wenn auch nur mit einer
teilweisen Kostenübernahme bzw. Finanzierung.
Mehr unter: Zuschüsse für Treppenlifte
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