Treppenlifte: Anspruch gegenüber der Pflegekasse
Unter bestimmten Bedingungen zahlt die Pflegekasse für einen Treppenlift
Der Einbau eines Treppenliftes ermöglicht es vielen älteren Menschen, trotz körperlicher Einschränkung in ihrer
eigenen Wohnung bleiben zu können und ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Der Pflegekasse gegenüber haben
Menschen, die in eine Pflegegruppe eingruppiert worden sind, einen Anspruch auf teilweise Erstattung der Kosten
eines solchen Treppenliftes.
Die Vorraussetzung dafür, dass die Pflegekassen einen Teil der Kosten erstatten, ist also einmal, dass eine
anerkannte Pflegebedürftigkeit des Betroffenen vorliegt. Darüber hinaus muss festgestellt werden, dass sich durch
den Einbau eines Treppenliftes die Pflege erleichtert, oder dass es dem Pflegebedürftigen dadurch möglich wird,
wieder ein selbständiges Leben zu führen.
Der Einbau von einem Treppenlift gehört zu den von den Pflegekassen geförderten
Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Darunter versteht man alle baulichen Veränderungen, die
in der Wohnung vorgenommen werden, um behindertengerechtes Wohnen zu ermöglichen.
Insgesamt stellt die Pflegekasse auf Antrag bis zu EUR 2.557,00 für solche Maßnahmen zur Verfügung, wobei der
Pflegebedürftige je nach seinen Einkommensverhältnissen 10 Prozent der Kosten selber tragen muss.
Bei der Berechnung des Eigenanteils wird berücksichtigt, dass dieser 50 Prozent seiner monatlichen
Bruttoeinnahmen nicht übersteigen darf. Ist ein Pflegebedürftiger mittellos, ist er von dem Eigenanteil befreit,
und die Pflegekasse übernimmt den vollen Betrag.
Die EUR 2.557,00 sind ein einmaliger Zuschuss, der erst dann noch einmal gezahlt werden kann, wenn sich ein
neuer Bedarf herausstellen sollte, sich also zum Beispiel die Pflegesituation des Betroffenen erheblich
verändert.
Mehr unter: Zuschüsse für
Treppenlifte
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