Treppenlifte: Anspruch gegenüber der Pflegekasse
Unter bestimmten Bedingungen zahlt die Pflegekasse für einen Treppenlift
Der Einbau eines Treppenliftes ermöglicht es vielen älteren Menschen, trotz körperlicher Einschränkung in ihrer eigenen Wohnung bleiben zu
können und ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Der Pflegekasse gegenüber haben Menschen, die in eine Pflegegruppe eingruppiert worden sind,
einen Anspruch auf teilweise Erstattung der Kosten eines solchen Treppenliftes.
Die Vorraussetzung dafür, dass die Pflegekassen einen Teil der Kosten erstatten, ist also einmal, dass eine anerkannte Pflegebedürftigkeit des
Betroffenen vorliegt. Darüber hinaus muss festgestellt werden, dass sich durch den Einbau eines Treppenliftes die Pflege erleichtert, oder dass
es dem Pflegebedürftigen dadurch möglich wird, wieder ein selbständiges Leben zu führen.
Der Einbau von einem Treppenlift gehört zu den von den Pflegekassen geförderten Maßnahmen zur Verbesserung des
individuellen Wohnumfeldes. Darunter versteht man alle baulichen Veränderungen, die in der Wohnung vorgenommen werden, um behindertengerechtes
Wohnen zu ermöglichen.
Insgesamt stellt die Pflegekasse auf Antrag bis zu EUR 2.557,00 für solche Maßnahmen zur Verfügung, wobei der Pflegebedürftige je nach seinen
Einkommensverhältnissen 10 Prozent der Kosten selber tragen muss.
Bei der Berechnung des Eigenanteils wird berücksichtigt, dass dieser 50 Prozent seiner monatlichen Bruttoeinnahmen nicht übersteigen darf. Ist
ein Pflegebedürftiger mittellos, ist er von dem Eigenanteil befreit, und die Pflegekasse übernimmt den vollen Betrag.
Die EUR 2.557,00 sind ein einmaliger Zuschuss, der erst dann noch einmal gezahlt werden kann, wenn sich ein neuer Bedarf herausstellen sollte,
sich also zum Beispiel die Pflegesituation des Betroffenen erheblich verändert.
Mehr unter: Zuschüsse für Treppenlifte
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