Treppenlifte: Anspruch gegenüber der Sozialhilfe
Letzte Möglichkeit für einen Treppenlift:
Die Sozialhilfe
Es gibt in Deutschland sechs große Trägergruppen, die für die sozialen Belange der Bürger zuständig sind. Aus
der Verschiedenartigkeit der Aufgaben und der Selbständigkeit einer großen Zahl untergeordneter Träger ergibt es
sich, dass eine einheitliche Sozialgesetzgebung in Deutschland nie gefunden wurde.
Bei Streitigkeiten aus den zu erbringenden Leistungen kommen dann auch immer wieder Urteile durch die Gerichte
aller Instanzen zustande, die Ansprüche sichern oder ablehnen. Soweit keine höchstrichterllichen Entscheidungen
vorliegen, ist bei den unteren Gerichten immer wieder aufs Neue das Recht zu suchen.
Zu einer dieser Leistungen gehört das Hilfsmittel "Treppenlift". Kann die gesetzliche Krankenversicherung die
Ansprüche auf Estattung der Kosten nach einem höchstrichterlichen Urteil ablehnen (siehe auch: Ansprüche gegen der Krankenkasse), so bieten andere Einrichtungen Hilfe, wie
beispielsweise die Sozialhilfe, die von den Kommunen vertreten wird.
Für die Sozialhilfe, für viele Menschen die 'letzte Instanz' Hilfe für eine Kostenerstattung aufgrund eigener
Überforderung zu finden, heißt dass, Hilfe zu leisten, auch für einen Treppenlift. Eine
solche Leistung ist im 'Nachrang' zu erbringen, was bedeutet, dass alle Hilfsmöglicheiten ausgeschöpft sein
müssen.
Mehr unter: Zuschüsse für Treppenlifte
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