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Treppenlift Genehmigung und Mieterfragen

Muss ein Vermieter den Einbau eines Treppenlifters dulden?

Diese Rechtsfragen können ganz schön knifflig werden...

Das Bundesverfasungsgericht hat dazu verfügt:

Bei Bestimmung des Inhalts und Umfangs des sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Nutzungsrechts des Mieters ist Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu beachten.

Dieses Benachteiligungsverbot begründet nicht nur eine besondere Verantwortung des Staates für behinderte Personen, es fließt als Teil der objektiven Wertordnung auch in die Auslegung des Zivilrechts ein.

Das sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebende Nutzungsrecht des Mieters wird, auch wenn der behinderte Angehörige oder Lebengefährte nicht Partei des Mietvertrages ist, durch diese Grundentscheidung mitgeprägt.  (...)

aus: BVerfG vom 28. März 2000, Aktenzeichen 1 BvR 1460/99



Dies bedeutet also, dass der Einbau gestattet werden muss, wenn der Mieter entsprechende Behinderungen hat, die einen Treppenlift notwendig machen.

Natürlich muss wie bei jeder Mietsache oder Mietwohnung der "Originalzustand" nach Auszug aus der Wohnung wieder hergestellt werden. In Anbetracht der Kosten für einen Treppenlift anfallen können,  ist es die Überlegung wert, zu prüfen, ob man nicht eine eigene Wohnung oder Haus (ebenerdig) kauft, sodass man sich die Kosten für den Treppenlift gleich spart.

Gehbehinderte Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft können laut eines Urteils von den anderen Mitgliedern die Zustimmung zum Einbau eines Treppenlifts verlangen. Das gilt auch, wenn danach die Treppenbreite an wenigen Stellen die Breite nach Din-Norm unterschreitet (Quelle: Oberlandesgericht München, Az. 32 Wx 051/05).
 

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Rene Graeber

Chefredaktion: R. Gräber, Heilpraktiker und Gesundheitspädagoge (SKA)

Mitglied im Fachverband Deutscher Heilpraktiker


"Wer nicht jeden Tag etwas für seine Gesundheit aufbringt, muß eines Tages sehr viel Zeit für die Krankheit opfern." Sebastian Kneipp 


"Nichts beschleunigt die Genesung so sehr wie regelmäßige Arztrechnungen..." Alec Guiness