Treppenlift Genehmigung und Mieterfragen
Muss ein Vermieter den Einbau eines Treppenlifters dulden?
Diese Rechtsfragen können ganz schön knifflig werden...
Das Bundesverfasungsgericht hat dazu verfügt:
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Bei Bestimmung des Inhalts und Umfangs des sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
ergebenden Nutzungsrechts des Mieters ist Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu beachten.
Dieses Benachteiligungsverbot begründet nicht nur eine besondere Verantwortung des
Staates für behinderte Personen, es fließt als Teil der objektiven Wertordnung auch in die
Auslegung des Zivilrechts ein.
Das sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebende Nutzungsrecht des Mieters wird, auch wenn der behinderte
Angehörige oder Lebengefährte nicht Partei des Mietvertrages ist, durch diese Grundentscheidung
mitgeprägt. (...)
aus: BVerfG vom 28. März 2000, Aktenzeichen 1 BvR 1460/99
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Dies bedeutet also, dass der Einbau gestattet werden muss, wenn der Mieter entsprechende Behinderungen hat, die
einen Treppenlift notwendig machen.
Natürlich muss wie bei jeder Mietsache oder Mietwohnung der "Originalzustand" nach Auszug aus der Wohnung wieder
hergestellt werden. In Anbetracht der Kosten für einen
Treppenlift anfallen können, ist es die Überlegung wert, zu prüfen, ob man nicht eine eigene Wohnung oder
Haus (ebenerdig) kauft, sodass man sich die Kosten für den Treppenlift gleich spart.
Gehbehinderte Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft können laut eines Urteils von den
anderen Mitgliedern die Zustimmung zum Einbau eines Treppenlifts verlangen. Das gilt auch, wenn danach die
Treppenbreite an wenigen Stellen die Breite nach Din-Norm unterschreitet (Quelle: Oberlandesgericht München,
Az. 32 Wx 051/05).
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