Anbei das "Erlösungspapier"!
Deutscher Bundestag Drucksache 20/958
20. Wahlperiode 10.03.2022
Gesetzentwurf
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
und anderer Vorschriften
A. Problem und Ziel
Mit Ablauf des 19. März 2022 endet die Geltungsdauer der Rechtsgrundlage für
die meisten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von
COVID-19. Betroffen sind insbesondere die Regelungen in § 28a Absatz 7 bis 9
und § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Nach dem 19. März 2022 sollen
die Länder nur noch befugt sein, unabhängig vom lokalen Infektionsgeschehen
ausgewählte niedrigschwellige Maßnahmen anordnen zu dürfen:
– Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen
Gesichtsmaske (Maskenpflicht) zum Schutz vulnerabler Personen, be-
schränkt auf Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und
ambulante Pflegedienste, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unter-
bringung von Asylbewerbern und im öffentlichen Personennahverkehr so-
wie
– Testpflichten zum Schutz vulnerabler Personen in Krankenhäusern, Pflege-
einrichtungen und ambulanten Pflegeinrichtungen, Schulen, Kindertagesein-
richtungen, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von
Asylbewerbern und Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtun-
gen, Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen oder Ein-
richtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbrin-
gungen erfolgen, insbesondere in psychiatrischen Krankenhäusern, Heimen
der Jugendhilfe und für Senioren.
Zudem bleibt bundesweit die Maskenpflicht im Luft- und Personenfernverkehr
bestehen; sie kann jedoch von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
rates im Lichte des Infektionsgeschehens ausgesetzt werden. Möglich bleiben
weiterhin individuelle Maßnahmen in einem Betrieb oder einer Einrichtung sowie
gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder
Ausscheidern.
Kommt es lokal begrenzt zu einer bedrohlichen Infektionslage (sog. „Hot Spot“),
was aufgrund einer gefährlicheren Virusvariante oder aufgrund einer drohenden
Überlastung der Krankenhauskapazitäten wegen besonders vieler Neuinfektionen
oder eines besonders starken Anstiegs der Neuinfektionen der Fall sein kann, stehen
erweiterte Schutzmaßnahmen für die betroffenen Gebietskörperschaften zur
Verfügung (etwa Maskenpflicht, Abstandsgebot und Hygienekonzepte). Voraus-
setzung ist aber, dass das Parlament des jeweiligen Landes in Bezug auf die kon-
krete Gebietskörperschaft das Bestehen der konkreten Gefahr einer sich dyna-
misch ausbreitenden Infektionslage und die Anwendbarkeit der erweiterten
Schutzmaßnahmen festgestellt hat.
Die auf diesen Regelungen beruhenden Maßnahmen müssen spätestens mit Ab-
lauf des 23. September 2022 außer Kraft treten. Der Gesetzgeber wird dann – auf
Basis der dann aktuellen Infektionslage und Erkenntnisse – neu bewerten, welche
Maßnahmen im kommenden Herbst und Winter erforderlich sind.
Ebenfalls bis zum 19. März 2022 befristet ist die Sonderregelung des § 36 Ab-
satz 3 IfSG. Da es auch nach diesem Datum Anwendungsfälle dieser Norm geben
kann, soll ihr zeitlicher Anwendungsbereich erweitert werden.
Für den Bereich der stationären Pflegeeinrichtungen soll das Impfquoten-Moni-
toring verstetigt werden.
Die an verschiedenen Stellen auch im IfSG in Bezug genommenen Definitionen
des Impf-, des Genesenen- und des Testnachweises sind bisher in § 2 der COVID-
19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) und in § 2 der
Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) geregelt. Sie verweisen
weitgehend auf konkretisierende Internetveröffentlichungen des Paul-Ehrlich-In-
stituts und des Robert Koch-Instituts. Aufgrund der besonderen Bedeutung der
Impf-, Genesenen- und Testnachweise sollen diese Begriffe im IfSG definiert
werden. Die Bundesregierung darf durch Rechtsverordnung hiervon abweichende
Regelungen treffen, muss aber ausreichende Übergangsfristen vorsehen, damit
sich die Bürgerinnen und Bürger auf die neue Rechtslage einstellen können. Zur
Rechtsbereinigung wird die CoronaEinreiseV angepasst.
B. Lösung
Es wird ein Gesetz erlassen, mit dem die erforderlichen Änderungen des IfSG,
des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und der CoronaEinreiseV vorge-
nommen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nicht bezifferbar.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Sofern die Länder Maßnahmen nach § 28a Absatz 7 oder Absatz 8 IfSG ergreifen,
können für Bürgerinnen und Bürger Kosten entstehen, die lagespezifisch und da-
her nicht allgemein bezifferbar sind.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 3 – Drucksache 20/958
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Sofern die Länder Maßnahmen nach § 28a Absatz 7 IfSG ergreifen, können für
die Wirtschaft Kosten entstehen, die lagespezifisch und daher nicht allgemein be-
zifferbar sind. Da die Regelungen im Übrigen jedoch bereits angewendet werden,
verändert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nicht im Vergleich zur
aktuellen Rechtslage. Auch durch die nach § 28b IfSG nach wie vor bestehenden
Kontrollpflichten können der Wirtschaft Kosten entstehen. Allerdings sind die
Kontrollpflichten reduziert, sodass auch die Kosten geringer ausfallen dürften.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Sofern die Länder Maßnahmen nach § 28a Absatz 7 oder Absatz 8 IfSG ergreifen,
können für die Verwaltung der Länder Kosten entstehen, die lagespezifisch und
daher nicht allgemein bezifferbar sind.
F. Weitere Kosten
Keine.
: https://dserver.bundestag.de/btd/20/009/2000958.pdf