Das glaube ich auch, das es sehr schwer werden wird. Aber hier unten angeführt nochmal die Antwort von der unabhängigen Patienten Beratung UPD. Ist im übrigen auch die Aussage von einigen Rechtsanwälten. Und wegen der Kosten für den Anwalt, ich habe meine Rechtsschutz dafür in Anspruch genommen und mit einem anderen Anwalt eine Gewinnbeteiligung vereinbart, aber nur im dem Falle, wenn ich gewinne. Sonst keine Kosten für mich. Auch sowas ist möglich. Und der Widerspruch bei einer Ablehnung vom LAGUS kann man selber ohne Anwalt und ohne Kosten vor das Sozialgericht gehen. MFG.
Zitat: "Unter einem Impfschaden verstehen wir zunächst, dass die Corona-Impfung eine gesundheitliche Schädigung zur Folge hatte, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausging (1). Es geht also um eine Folge des Impfstoffes; es geht nicht darum, dass die Person, die die Impfung durchgeführt hat, einen Fehler gemacht hat oder dass Sie mit einem fehlerhaften Impfstoff behandelt wurden.
In einem solchen Fall gewährt das Infektionsschutzgesetz eine Entschädigung (2). Die Höhe richtet sich nach dem Bundesversorgungsgesetz, sie beinhaltet neben der gesundheitlichen Versorgung auch einen Ausgleich für wirtschaftliche Schäden und/oder eine Erwerbsminderung.
Der Antrag ist bei der Behörde zu stellen, die nach dem Recht Ihres Bundeslandes zuständig ist; das ist (leider) in jedem Bundesland anders geregelt (in Nordrhein-Westfahlen sind es die Landschaftsverbände, in Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales, in Bayern das „Zentrum Bayern Familie und Soziales“, was eine Dienststelle des Landesministeriums ist usw.) Eine Internet-Suche nach „Antrag Impfentschädigung“ mit Ihrem Bundesland sollte Klarheit bringen.
Der Anspruch besteht, wenn Ihre gesundheitliche Schädigung gerade auf die Impfung zurückzuführen ist. Es reicht aus, wenn dafür eine „Wahrscheinlichkeit“ eines ursächlichen Zusammenhangs. Ein strikter Nachweis oder ein „Beweis“ wird nicht verlangt, nicht einmal eine „überwiegende“ Wahrscheinlichkeit. Wenn dann noch eine „Ungewissheit“ bleibt, besteht immer noch ein Ermessen der Behörde für die Anerkennung (3).
Weitere Voraussetzungen bestehen nicht. Anders als bei einem Schadensersatz hängt der Anspruch nicht von Rechtswidrigkeit oder Verschulden ab.
Der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs kann schwierig werden. Allerdings ist für diesen Nachweis vorrangig die Behörde zuständig, die Ihren Fall bearbeitet. Es wird „von Amts wegen“ ermittelt. Wenn also zum Beispiel ein Gutachten eines Sachverständigen notwendig wird, dann wird das von der Behörde beauftragt und auf deren Kosten erstellt.
Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, steht Ihnen nach dem Widerspruchsverfahren noch der Rechtsweg zum Sozialgericht offen. Das Verfahren dort ist kostenfrei."