Der Geltungsbereich des OwiG zu finden unter Paragraph 5, des Gesetzes, beschränkt sich bei der Begehung einer Ordnungswidrigkeit, auf den Luftraum (Flugzeug) und das Wasser (Schiff), ...wer das Land finden sollte, der soll sich bitte melden.
Na, dann melde ich mich mal, da sich die Sache völlig anders darstellt. Gesetzestexte sind manchmal etwas tricky, man muss schon genauer lesen.
Im § 5 OWiG steht folgendes zu der von Dir erwähnten räumlichen Begrenzung:
"Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen."
Bei flüchtigem Durchlesen könnte man Deiner Darstellung zustimmen. dass nämlich dieser § 5 nur Gültigkeit auf einem Schiff oder im Lutfraum hat. Könnte. Wenn nur dieses Wörtchen "oder" nicht auch dort stehen würde. Dadurch ergibt sich ein völlig anderes Bild:
"... oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden ..."
§ 5 ist also in zwei Teile gegliedert. einmal in den räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes und zum anderen in den Bereich außerhalb dieses Geltungsbereichs. Und nur auf diesen Bereich bezieht sich der Hinweis auf Schiff und Luftraum.
Damit jeder Interesse daran zeigt, kurzes Beispiel:
Schaut einfach Mal in eure Zulassungsbescheinigung 2 (ehemaliger KFZ-Brief) hinein, was unter der Zeile C4c. steht (ist in grün geschrieben, daher nicht gleich "gewollt" erkennbar....)
...Keine Eigentümer des Fahrzeuges...
Juristische Personen (Fiktion), haben keine Menschenrechte !!
Auch diese Aussage ist Nonsens.
Der C4c-Hinweis ist keine neue Regelung, sondern eine "Aufklärung" eines schon immer existierenden Zustands, um endlich dieses immer noch existierende Missverständnis aus der Welt zu bekommen.
Schon mehrfach - nämlich 1959, 1963 und 1978 - hat das BGH festgestellt (BGH NJW 1978, 1854), dass Brief und Schein, jetzt ZB2 und ZB1, kein Eigentumsnachweis darstellen, sondern ausschließlich eine Aussage zu der technischen Zulässigkeit des Fahrzeugs und der für den Betrieb des Fahrzeugs verantwortlichen Person für Technik, Steuer und Versicherung - dem sogenannten Fahrzeughalter - macht.Dieser Eintrag kann jedoch im Verkaufsfall als Anscheinsbeweis einer Eigentümerschaft genutzt werden, um bei eventuellen Schadensersatzfragen den sogenannten "gutgläubigen Erwerb" durch den Käufer nachzuweisen.
Das alles aus gutem Grund:
Eigentümer, Fahrzeughalter, Versicherungsnehmer, Fahrer, ... können alles völlig unterschiedliche Personen sein, mit jeweils aufgrund ihrer Funktion unterschiedlichen Verantwortlichkeiten. Oft im Privatbereich identisch, aber eben nicht zwingend.
Beispiel:
Fahrzeug-Eigentümer ist eine Leasinggesellschaft, Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer ist eine Firma und der Fahrer des Fahrzeugs ist ein Angstellter der Firma. Wie und wo soll solch ein Konstrukt jetzt in Fahrzeugschein und/oder -brief eingetragen werden? Und dieses Konstrukt ist sicherlich nur ein Beispiel von vielen.