habe mir gerade mal das Gesetz durchgelesen, zumindest einigermaßen. Ist nicht gerade einfach zu lesen. Aber ich konnte nirgends etwas über diese Strafe von bis zu 2500 € finden
Dazu mal folgender Erklärungsversuch:
Für das Masernschutzgesetz (dämliche Begriffsbestimmung, denn danach würden ja die Masern geschützt, denn beim Jugendschutzgesetz werden ja auch die Jugendlichen geschützt und nicht die Menschheit vor den Jugendlichen) wurden einige Änderungen im IfSG, dem sogannten "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen", durchgeführt. Betroffen sind hier meines Erachtens die §§ 2, 6, 7, 9, 13, 20, 22, 23, 33 und 73 IfSG.
Die §§ 6, 7, 9, 13 beziehen sich dabei auf die (auch namentliche) epidemiologische Überwachung, die §§20, 22, 23 betreffen die Verhütung übertragbarer Krankheiten, §33 betrifft Gemeinschaftseinrichtungen und §73 die Bußgeldvorschriften.
Um den §13 IfSG herum, nämlich im "Abschnitt 3" des IfSG "Epidemiologische Überwachung", gibt es den §16 ("Allgemeine Zuständigkeiten der Behörde") und genau dieser regelt eben die behördlichen Zuständigkeiten. Genannt sind hierbei unter anderem die Gesundheitsämter.
Und dies passt dann in Verbindung mit §73 IfSG zu Deiner Bußgeld-Frage. Denn dort steht unter Absatz 2 wörtlich:
"Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1a Nr. 8, 9b, 11a, 17a und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden."
Der ursprüngliche Text des §73 IfSG bezieht sich dabei auf Polio und wird jetzt auf Masern ausgedehnt.
Soll also heißen, dass die Bußgelder durch die Gesundheitsämter verhängt werden können. Diese entscheiden dabei dann auch über die Höhe.
Kompliziert das Ganze, sollte man sich aber vielleicht mal zu Gemüte führen. Damit man im Bilde ist, was so auf einen zukommen kann.
Hoffe, das war jetzt nicht zu kompliziert.