Ganz so ist es nicht, Günther. Solange ein Arzt brav nach Vorschrift behandelt, ist er nur bei der nicht vorhandenen Aufklärungspflicht zu packen.
Aber bei Einsatz im off-label Use übernimmt er auch die volle Verantwortung für die Behandlung.
Ärzte haben Versicherungen, die verlangen, dass sie Fehler niemals freiwillig zugeben werden.
Aber die Klagen gegen Ärzte und auch die gewonnenen Prozesse hatten schon vor einigen Jahren stark zugenommen.
Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Zudem muss ich Tante Emma widersprechen. Denn ich habe an einer Klage gegen einen Arzt, der gegen CFS behandelt hat, mitgearbeitet. Er war als alternativer Arzt bekannt. Ich denke, dass er sehr lange mit eigenen Laboren auch zu seinem eigenen Vorteil gearbeitet hat und wahrscheinlich irgendwann von der Krankenkasse in Regress genommen wurde, weil er zu viel verschrieben hat.
Dann hat er trotz seines nicht unerheblichen Immobilienbesitzes im Ausland wo er auch wohnte in D einen Offenbacher abgelegt und sich gemeinsam mit anderen ein illegales Geschäftsmodell ausgedacht, in das auch diverse Labore involviert waren. 
Alle, die eine Behandlung bei diesem Arzt hatten, die auf den nicht existierenden weltweit einmaligen Blutuntersuchungen basierten, konnten sich dem Prozess anschließen und ebenfalls klagen.
Denn erst in dem Moment, in dem ein Patient von dem Betrug oder Behandlungsfehler erfahren hat, begann die 3 Jahres-Frist zu laufen.
Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre, ab Kenntnis des Patienten über diejenigen Einzelheiten, die auf einen Behandlungsfehler zurückführen, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.
Stichtag ist der 31.12., also erfährt ein Patient im Jahr 2022 von einem Behandlungsfehler, verjährt dieser mit Ablauf des Jahres 2025, also am 31.12.2025.
30 Jahre nach der Begehung des Behandlungsfehlers kann sich der Arzt ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Patienten auf Verjährung berufen, § 199 Abs. 2 BGB.
Diese Frist kann gehemmt werden, zum Beispiel wenn der Patient einen Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftungsfragen stellt. Die Verjährung tritt in solchen Fällen erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Ende bzw. nach Anbruch des Schlichtungsverfahrens ein, § 204 BGB. Ebenfalls wird der Anspruch gehemmt, wenn zwischen den beiden Parteien Verhandlungen stattfinden. Sie dauert auch nach Abbruch der Verhandlungen noch 3 Monate nach, § 203 BGB.
: https://proxy.metager.de/www.anwalt.de/…e383169804296ab
Es war aber damals echt schwer. Die erste Klage wurde von einer Staatsanwältin abgeschmettert und meine Freundin hat Himmel und Hölle in Bewegung gesetzt, damit der Prozess zustande kam.
Ein Fachanwalt für Medizinrecht ist eigentlich auch zu empfehlen.
Es ist schwierig und selbst wenn man denkt, es kann nichts schief gehen, wie in dem Fall, als ein Arzt bei den regelmäßigen Kontrollen regelmäßig den Tumor übersehen hat, kann es einen Gutachter geben, der für den angeklagten Arzt aussagt.
Der damalige Richter hat medizinische Gutachter aber komplett umgangen, in dem er sagte, wenn die weltweit einmaligen Blutuntersuchungen nachweißlich nicht existieren, weil das angebliche Labor nur eine Briefkastenfirma ist, dann sind auch die darauf aufbauenden Behandlungen hinfällig.
Die Behandlungskosten und die Kosten für die nicht erfolgten weltweit einmaligen Blutuntersuchungen waren den klagenden Patienten zu erstatten.
Aber viele haben sich nicht beteiligt, weil sie durch ihre Erkrankung einfach keine Kraft mehr hatten.
In dem Fall war auch kein Fachanwalt für Medizinrecht involviert, da es nicht um die Behandlungen ging.
Nach dem, was ich alles darüber weiß, hätte es jedenfalls ein sehr großer Skandal werden können. So blieb es relativ regional.
Diese Erfahrung hat mein Vertrauen in Ärzte und Labore nicht gerade vergrößert.
Auch wenn es durchaus noch vertrauenswürdige Ärzte gibt. 