Das Ärzte, wie jeder Unternehmer, für ihre Fehler haftbar gemacht werden können, ist ja nicht Teil des IfSG, sondern anderer Gesetze zum ärztlichen Berufsstand.
Hier geht es nur um Wegfall der Regelung zur Entschädigung von Impfschäden im Rahmen des IfSG.
Wobei ich mich zwar schon lange mit dem Thema beschäftige und weiß, dass die Bundesländer alle seit Jahrzehnten Anwälte beschäftigt haben, um möglichst viele Impfschäden nicht anzuerkennen und abzubügeln. Aber ich weiß nicht, wie diese Entschädigung genau ausgesehen hat.
Also, keine Ahnung, ob es z.B. neben den anderen Zahlungen noch eine höhere Einmalzahlung gab, oder die regelmäßigen Leistungen abhängig von den Schäden eine unterschiedliche Höhe hatten, weil ich das gar nicht so genau wissen wollte.
Was ich bisher gefunden habe , ist Folgendes und dabei ist interessant, dass auch die Kriegswitwenrenten jetzt über diese neue Regelung ausgezahlt werden:
- Impfgeschädigte Menschen können Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem zum 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) erhalten (§ 24 SGB XIV).
Aber auch Personen, die vor dem 1. Januar 2024 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach dem SGB XIV, wenn die Voraussetzungen nach § 60 IfSG in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erfüllt waren (§ 141 Satz 1 SGB XIV).
Für Impfschäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die seit dem 1. Januar 2024 auf Grundlage der COVID-19-Vorsorgeverordnung vorgenommen wurden oder von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurden, besteht ein Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung (§ 24 SGB XIV). Auch Personen, die vor dem 1. Januar 2024 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach dem SGB XIV, wenn die Voraussetzungen nach § 60 IfSG in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erfüllt waren (§ 141 Satz 1 SGB XIV).
Im IfSG war bis zum 31. Dezember 2023 geregelt, dass für Impfschäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die insbesondere auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit dem 27. Dezember 2020 (der Tag, an dem die erste Corona-Impfung in Deutschland erfolgte) oder seit dem 8. April 2023 auf Grundlage der COVID-19-Vorsorgeverordnung vorgenommen wurden, ein Anspruch auf Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) besteht (§ 60 Absatz 1 Nummer 1a IfSG in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung). Dies galt bei Schutzimpfungen in einem entsprechenden Umfang auch für Personen, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind. Diese Versorgungsansprüche bestanden auch dann, wenn die Impfung von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde (§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IfSG in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung).
Wird die gesundheitliche Schädigung als Folge der Impfung anerkannt, erhalten Berechtigte Leistungen der nach dem SGB XIV. Hierzu zählen insbesondere Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung (§§ 41 ff. SGB XIV), Leistungen zur Teilhabe (§§ 62 ff. SGB XIV), Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§§ 71 ff. SGB XIV), Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung, Blindheit und Taubblindheit (§ 82 SGB XIV), Schnelle Hilfen (§§ 30 ff. SGB XIV) sowie monatliche Entschädigungszahlungen (§§ 83 ff. SGB XIV) und der Berufsschadensausgleich (§§ 89 ff. SGB XIV).
Welche Leistungen eine geschädigte Person konkret erhalten kann, kann nicht pauschal angegeben werden, vielmehr ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. So ist zum Beispiel die monatliche Entschädigungszahlung vom Grad der Schädigungsfolgen (GdS) der antragstellenden Person abhängig.
Um Leistungen nach dem SGB XIV zu erhalten, müssen Sie diese grundsätzlich beantragen (§ 10 SGB XIV). Der Antrag ist bei der zuständigen Versorgungsbehörde zu stellen. Zuständig sind die Versorgungsbehörden des Bundeslandes, in dem die ursächliche Schutzimpfung vorgenommen wurde (§ 113 Absatz 5 SGB XIV).
Quelle: bmas.de/DE/Soziales/Soziale-Entschaedigung/Fragen-und-Antworten/faq-ser.html
Sie haben also ein eigenes Sozialgesetzbuch für das geschaffen, was bis 23 unter das Gesetz zur Entschädigung von Kriegsopfern nach dem 1. und 2. WK fiel unter das auch Impfschäden fielen, das insgesamt noch sehr viele weitere Opferentschädigungen enthält.