Weiß der Richter/ Lehrer/Apotheker/ Arzt ... das sie verantwortlich sind? Wahrscheinlich doch nicht. Die Haftungfrage muss aber auch deutlich formuliert sein. Und das ist sie bei weitem nicht.
Nun ja, der Arzt ist zu einem Aufklärungsgespräch verpflichtet, gerade beim Thema Impfen kommt noch eine vorhergehende Anamnese hinzu.
Im besonderen Fall der Covid-Impfung MUSS der behandelnde, sprich impfende Arzt den Patienten darüber aufklären, dass es sich bei diesem Impfstoff um einen vorläufig zugelassenen Impfstoff handelt, der zudem in einem verkürzten Zulassungsverfahren auf den Markt gekommen ist. Im Falle eines Falles muss der Arzt dieses Aufklärungsgespräch belegen können, was derzeit sicherlich kaum ein Arzt kann. Wenn ich mir vorstelle, in welchem Eiltempo teilweise in den Alten- und Pflegeheimen durchgeimpft wurde wage ich zu beweifeln, dass dort auch nur ansatzweise beraten und aufgeklärt wurde. Wird dem Impfarzt eine mangelhafte oder sogar fehlende Aufklärung nachgewiesen und der Geimpfte erleidet einen Impfschaden oder stirbt an der impfung, hat der Arzt mehr als ein Problem. Faktisch steht er schon mit einem Bein im Knast. Zumindest liegt hier aber vorsätzliche Körperverletzung vor, sofern der Patient der Impfung nicht eindeutig zugestimmt hat.
Bei Lehrern sieht es ähnlich aus. Bei schuldhaftem Verhalten des Lehrers oder auch der Schulleitung kann unabhängig von einer vermögensrechtlichen Haftung gegen die Lehrkraft sowohl dienstrechtlich als auch strafrechtlich vorgegegangen werden. Die Rechtsprechung unterscheidet hierbei allerdings nicht zwischen angestellten und beamteten Lehrkräften.
Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ist eine besondere Regelung zur Frage der Arbeitnehmerhaftung nicht mehr enthalten. Es gelten damit die allgemeinen Grundsätze der Rechtssprechung. Wenn Lehrkräfte oder auch die Schulleitung Kinder in der Schule zum Tragen der Masken auffordern, stellt dies den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung dar, wobei sich die Lehrkräfte dabei aber nicht auf eine angebliche Weisungsverpflichtung berufen können. Sie können und müssen diese Weisung in Hinblick auf eine eventuelle Körperverletzung zurückweisen. Gleiches gilt natürlich auch für irgendwelche Tests, die in der Schule unter Aufsicht von Lehrer und Schulleitung stattfinden.
Ich denke mal, dass den meisten Schulbediensteten dieser Umstand nicht bewusst ist.