Die „Epidemische Notlage von nationaler Tragweite“ bis März 2021?!

Virus in grafischer Darstellung

Die meisten (aktuellen) Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie wurden nicht, wie sonst üblich, im Parlament diskutiert und schließlich beschlossen, weil angeblich eine besondere Situation, nämlich eine „Epidemische Notlage von nationaler Tragweite“ vorliege.

Und bei „Gefahr im Verzug“ sei nun mal schnelles Handeln gefordert.

Da aber die Kliniken leer sind und es auch keine Übersterblichkeit in Sachen Covid-19 in Deutschland gibt (und auch zu keinem Zeitpunkt gab), haben es inzwischen Parteien „gewagt“ zu beantragen, diese „Notlage“ aufzuheben. Zu diesen Parteien gehören die FDP und die AfD.

Was wir derzeit in Deutschland haben ist faktisch eine Art „pandemische Notstandsverfassung“, die den Bundesgesundheitsminister mit besonderen Vollmachten ausstattet. Die Grundlage dafür ist der Paragraf 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Damit darf Bundesgesundheitsminister Jens Spahn zum Beispiel Untersuchungen für Reisende anordnen, Einreiseverbote für Personen aus bestimmten Ländern verhängen oder eine Meldepflicht an den deutschen Grenzen erlassen. Darüber hinaus sind Anordnungen möglich, die die Versorgung mit Medizinprodukten, Arznei- und Heilmitteln oder Produkten zur Desinfektion und Labordiagnostik sicherstellen. Sogar Maßnahmen zur Stärkung der personellen Ressourcen im Gesundheitswesen kann der Gesundheitsminister verfügen.

Solange eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ ausgerufen ist, kann der Gesundheitsminister derartige Entscheidungen treffen, ohne dass das Parlament dazu eingebunden werden muss. Wenn die besagte „Lage“ nicht förmlich durch das Parlament aufgehoben wird, gilt die erlassene Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 4 IfSG noch weiter, und zwar bis März 2021.

Es ist noch nicht lange her, dass der Gesundheitsminister Jens Spahn höchst selbst in Bottrop erklärte, dass kein Friseur und auch kein Einzelhandel „mit dem Wissen von heute“ mehr schließen müsste. Auch die Besuchsverbote in den Pflegeeinrichtungen würden sich so nicht wiederholen. Dennoch hält die Bundesregierung an der „Notlage“ fest und ist der Meinung, dass die Notlage besteht.

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Der Landtag im bevölkerungsreichsten Bundesland Nordrhein-Westfalen hatte im April 2020 eine „epidemische Lage von landesweiter Tragweite“ ausgesprochen. Dies allerdings mit der Auflage, die Situation alle zwei Monate neu zu bewerten. So kam es dann dort auch im Juni zur Beendigung der „Notlage“.

Es war zuerst die AfD-Fraktion, die Anfang Mai im Bundestag mit ihrem Fraktionsantrag wegen der Grundrechtseinschränkungen auf eine Aufhebung der „Lage“ drängte. Doch dieser Antrag wurde sogleich abgelehnt. Mitte Juni folgte die FDP-Fraktion dem Beispiel mit einem eigenen, ähnlich lautenden Antrag. Darin wird unter anderem betont, dass tatsächlich erforderliche Infektionsschutz- und Quarantäne-Maßnahmen in ausreichender Weise auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes durch die jeweilige Landesregierung verhängt werden könnten.

Nach einer Übergangsregelung sollten die Rechtsverordnungen und Anordnungen ab dem 1. Oktober 2020 in ordentliche Parlamentsgesetze übergeführt werden. Am 17. September 2020 fiel nun die Entscheidung über den FDP-Antrag durch den Bundestag, die da lautet: Die epidemische Lage von nationaler Tragweite bleibt bestehen.

Die Koalitionsfraktionen lehnten den FDP-Antrag „Epidemische Lage von nationaler Tragweite beenden – Bevölkerung weiter schützen, Parlamentsrechte wahren“ ab, die AfD stimmte dem zu, die Grünen und die Linken enthielten sich.

Ebenfalls an diesem Tage wurde noch über einen weiteren Antrag durch Bündnis 90/Die Grünen abgestimmt. Hierin ging es um die „Einrichtung eines unabhängigen Pandemierates“. Da dieses Anliegen nur von der FDP und Linken unterstützt wurde, gab es auch dafür keine Mehrheit.

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Beitragsbild: 123rf.com – Galina Peshkova

René Gräber

René Gräber

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