Neue Änderung des IfSG in Nacht- und Nebelaktion

Niemand hatte es gemerkt. Auch Boris Reitschuster [1], dem sonst so gut wie nichts „durch die Lappen geht“, musste erst von einem aufmerksamen Leser darauf aufmerksam gemacht werden, anderthalb Monate nach Veröffentlichung/Inkrafttreten des neuen IfSG.

Was wurde geändert?

Oh Wunder: Covid-19 wurde aus dem Paragrafen 34 des IfSG gestrichen. Das ist der Paragraf, der bestimmt, welche Infektionserkrankungen so gefährlich sind, dass Erkrankte „keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben“ dürfen. Oder in kurzen Worten: Derartig Erkrankte müssen in Quarantäne.

Die neue Änderung wurde am 30. September 2022 heimlich, still und leise beschlossen. Ganz im Gegensatz zum heimlichen Prozedere dieses Beschlusses ist sein Titel so gehalten, der bombastischer nicht sein könnte:

Gesetz zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes“ [2].

Hier sind also alle bösen Infektionen aufgelistet, 22 an der Zahl. Und seit dem 1. Oktober fehlt jetzt Covid-19, welches uns doch angeblich die schlimmste Pandemie aller Zeiten beschert hatte. Alle anderen 22 Infektionserkrankungen sind bislang nicht dafür bekannt geworden, eine Pandemie verursacht zu haben, haben es aber nicht geschafft, aus dieser Liste entfernt zu werden.

Ausgerechnet die schlimmste Infektionserkrankung aller Zeiten wird stattdessen aus dieser Liste entfernt. Und das auch noch in aller Heimlichkeit.

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Warum diese Heimlichkeiten?

Wäre die Entfernung aus der „Todesliste“ nicht ein Grund zur Freude, besonders für die stets um unsere Gesundheit besorgten Politiker und Gesundheitsexperten? Müsste man nicht diese Nachricht an die große Glocke hängen, auf das alle Menschen in Deutschland endlich aufatmen können?

Wenn es um Gesundheit ginge, dann bedeutet die Entfernung von Covid-19 aus dieser Liste, dass die Pandemie, sofern es je gegeben hat, spätestens jetzt vorbei ist. Man könnte sich an dieser Stelle auch Gedanken machen, ob Covid-19 vielleicht niemals in diese Liste gehört hatte? Aber das ist ein anderes Thema.

Warum also diese Heimlichkeiten?

Boris Reitschuster vermutet, dass diese Streichung im Widerspruch zu den Ansichten des Gesundheitspanik-Ministers Lauterkrach stehen könnte. Denn der ist daran interessiert, dass Angst und Schrecken, Panik und Verunsicherung in der Bevölkerung so lange wie möglich aufrecht erhalten werden. Denn nur damit kann er seine schrägen Ideen in die Praxis umsetzen.

Warum dann diese Streichung, wenn sie politisch nicht opportun ist? Hätte man Covid-19 nicht noch ein bisschen länger in dieser Liste verbleiben lassen können?
Streng genommen würde dies heißen, dass jeder, der in den Verdacht gerät, an Covid-19 erkrankt zu sein, in Quarantäne muss, so wie es bei Scharlach, Diphtherie, Pest etc. der Fall ist. Und da der PCR-„Test“ aus dem Hause Drosten [3] auch heute noch zu viele Verdachtsfälle = (falsch)-positive Ergebnisse produziert, müsste jeder nach einem positiven Test in Quarantäne gesteckt werden. Das könnte durchaus bedeuten, dass halb Deutschland in Quarantäne gehen müsste, und dass halb Deutschland ohne Einkommen und mit all den negativen Sachen, die mit Quarantäne verbunden sind, sich herum zu plagen hätte.

Boris Reitschuster vermutet darüber hinaus, dass die Heimlichkeit die Widersprüchlichkeit der kürzlich von Lauterbach durchgeführten Verschärfung des IfSG vertuschen soll. Denn der hatte vor kurzen „mit viel Tamtam das Gesetz verschärft“. Die Entfernung von Covid-19 aus der Liste gefährlicher Infektionen wäre dazu ein eklatanter Widerspruch und somit Ausdruck der Inkompetenz des Gesundheitspanik-Ministers.

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Quellen:

  1. Absurd: Gesetzes-„Virus“ streicht Corona-Virus aus Gesetz – reitschuster.de
  2. „Gesetz zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes“.
  3. Der Corona-PCR-Test von Herrn Drosten: Mehr Fehler als Test?

Dieser Beitrag wurde am 16.11.2022 erstellt.

René Gräber

René Gräber

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