Neuerdings sind Forderungen laut geworden, die sogenannten Vitalpilze (auch Heilpilze genannt) als Arzneimittel einzustufen. So zumindest nach Meinung der Gemeinsamen Expertenkommission zweier Bundesbehörden: Dem Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

Weitreichende Folgen hätte dies für Hersteller und Verbraucher: In umfangreichen und kostspieligen Studien müssten Produzenten die Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und mögliche Nebenwirkungen nachweisen, sowie das Risiko-Nutzen-Verhältnis darstellen. Die bisher als Nahrungsergänzungsmittel eingestuften Präparate wären (wenn sie zugelassen sind) apothekenpflichtig. Bislang moderate Preise derartiger Pilzprodukte würden dann erheblich in die Höhe schnellen, nicht zuletzt wegen der enormen Investitionskosten.

In einer Stellungnahme der Gemeinsamen Expertenkommission von BfArM und BVL vom November 2014 geht es um drei verschiedene Pilzprodukte: Den Lackporling (Ganoderma lucidum), den Raupenpilz (Cordyceps sinensis) und die Schmetterlingstramete (Coriolus versicolor). In den Handel kommen die Zubereitungen als Kapseln, Tabletten und Pulver sowie als Tee. Die von BfArM und BLV berufenen Wissenschaftler stellen in ihrer Verlautbarung fest, dass diesen Produkten eine „positive Wirkung bei Rheuma, Impotenz oder Depressionen zugeschrieben“ wird. In manchen Internet-Shops werde darüber hinaus auch mit nicht belegten Heilversprechen wie „Wirkung gegen Krebs“ geworben.

Behörden nehmen seit jeher an derart fantastischen Deklarationen Anstoß, denn solche Behauptungen sind in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel auch per Gesetz untersagt. Und die Expertenkommission rügt weiter, dass diese und ähnliche medizinische Wirkungen nur in den Online-Shops propagiert werden, dass aber auf den Produkt-Verpackungen oft keine Inhaltsangaben gemacht oder Indikationen genannt werden.

Genau das kritisieren auch einige Pharma- und Lebensmittel-Experten. Und sie argumentieren: Der Verbraucher könne denken, es handle sich nicht um Nahrungsergänzungsmittel, sondern um Arzneimittel. Und weil dies die Konsumenten-Meinung wäre, müssten die Pilzpräparate ein Zulassungsverfahren für Arzneimittel durchlaufen.

Aha: Wenn ich also behaupte, dass mein Salbei im Garten eine Heilwirkung hat, dann darf ich das also nicht. Gut. Dann darf ich doch aber immer noch Salbei verkaufen? Oder? Nicht wenn es nach den “Pharmaexperten” geht. Denn das dient jetzt anscheinend als Grund  den Vitalpilzen den Garaus zu machen. Für mich ein weiteres Beispiel, wie ein sehr hilfreiches Naturmittel mittels allerlei Bürokratie aus dem Verkehr gezogen werden soll. Mit Konsumentenschutz hat das für mich ebenfalls nichts zu tun. Dazu wäre es völlig ausreichend, Hersteller und Shops entsprechend zu “ermahnen” und zu kontrollieren.

Die Behörden haben es bislang aber unterlassen, die unlautere Werbung mancher Online-Shops zu unterbinden. Es bleibt abzuwarten, ob die Gemeinsame Expertenkommission des BfArM und des BLV sich mit ihrer Forderung durchsetzt oder ob eine Versachlichung der Diskussion möglich ist.

Fazit

Man darf nicht “behaupten”, dass Vitalpilze bzw. Heilpilze eine umfassende Heilwirkung haben. Dafür dürfen wir uns aber jeden Tag in den Medien die Werbung für Medikamente ansehen, die ungeniert damit werben dürfen. Und zu Risiken und Nebenwirkungen sollen wir dann unseren Apotheker oder Arzt fragen – wie putzig!

Na, vielleicht darf ich wenigstens noch darüber berichten, welche Wirkungen diese Vitalpilze haben. Oder ist das bald auch verboten? Mehr dazu in meinem Beitrag: Heilen mit Pilzen.

Klar ist auch: bei den Vitalpilzen muss man schon schauen, woher die kommen. Aber auch hier gibt es ausreichend Hersteller, denen vertraut werden kann.

Übrigens: Wenn Sie solche Informationen interessieren, dann fordern Sie unbedingt meinen Praxis-Newsletter mit den “5 Wundermitteln” an:

Kleine Anmerkung: Die Sache mit den “5 Wundermitteln” ist mit Abstand der beliebteste Newsletter, den meine Patienten gerne lesen…

Beitragsbild: pixabay.com – Viator