Das Heimgesetz
Das Heimgesetz sorgt dafür, dass es ein Zuhause werden soll...
Das Schlagwort „hohe Lebenserwartung“ steht zuerst für gesunde alte Menschen, die ihr Leben genießen und gern
gesehene Konsumenten sind.
Aber es steht auch für alte Menschen, die sich nicht mehr selbst versorgen können, da sie krank, behindert oder
pflegebedürftig sind. Sie können nicht mehr allein wohnen, daher ist das "Altenheim" für sie die einzige
Alternative. Dort sollen sie sich auch willkommen sein und sich wohl fühlen.
Die Begriffe "Altenheim" und "Pflegeheim" für Volljährige sind allerdings strikt vom Heimgesetz definiert. Das
Heimgesetz wurde 1974 eingeführt, hat mittlerweile mehrere Nachbesserungen erfahren und es gilt gleichermaßen für
staatliche, städtische, kirchliche und private Heime.
Hauptziel des Heimgesetzes ist, die Heimbewohner gesetzlich zu schützen. Seine Rechtsverordnungen regeln alles
rund um Thema Heim, sie geben sämtliche Voraussetzungen vor, die zwingend erfüllt werden müssen.
Dazu gehören vor allem Aufgaben und Leistungen des Heimpersonals, Gestaltung der s. g. Heimverträge mit den
Heimbewohnern, Mitwirkung der Heimbewohner, Verpflegung. So fordert zum Beispiel die Heimmindestbauverordnung das
Einrichten von extra Therapieräumen bzw. gemütliche Gemeinschaftsräume für angenehmes Beisammensein der
Heimbewohner.
Im Sinne des Heimgesetzes muss ein Heim die Menschen nicht nur als Gäste auf Zeit, sondern als dauerhafte
Bewohner aufnehmen, zudem muss es ihnen neben Unterbringung auch Verpflegung und Betreuung (inklusive Pflege)
garantieren.
Nach diesen Kriterien sind das Betreute Wohnen, die
Behindertenwohngemeinschaften und die Altenwohngemeinschaften oder Seniorenwohngemeinschaften nicht als Heime nach dem Heimgesetz anzuerkennen.
Die Kontrolle der Einhaltung des Heimgesetzes obliegt der s. g. Heimaufsicht, die Landesämtern für Soziales und
Familie bzw. den Versorgungsämtern angegliedert ist. Die Missachtung des Heimgesetzes wird hart geahndet und kann
im Extremfall sogar eine Heimschließung nach sich ziehen.
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