Österreichisches Verfassungsgericht erklärt Teile der Maskenpflicht für gesetzwidrig

Wäre hätte so etwas erwartet? Das Verfassungsgericht hat die Maskenpflicht im Schulgebäude und die Klassenteilung des Frühjahrs 2020 als gesetzwidrig erklärt. Dieses Urteil erging am 23.12.2020.

Die gute Nachricht kommt allerdings nicht aus Deutschland, sondern aus Österreich und vom dortigen Verfassungsgericht, das sich dort Verfassungsgerichtshof nennt.

Und eine weitere schlechte Nachricht ist, dass im Land der Dichter und Denker diese wichtige Entscheidung eines Verfassungsgerichts so gut wie totgeschwiegen wird.

Es geht auch „öffentlich-rechtlich“ anders

Während die deutschen Medien kräftig die Augen zudrücken, scheint man beim ORF weniger Berührungsängste zu haben. Denn dieser Sender berichtet darüber in aller Ausführlichkeit: VfGH: Maskenpflicht in Schule war gesetzeswidrig – news.ORF.at.

Die Webseite des ORF zitiert die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Dezember und auch die Stellungnahme des österreichischen Bildungsministeriums zu dieser Entscheidung. So sieht eine ausgewogene Berichterstattung aus, von der die deutschen Medien im Moment Lichtjahre entfernt sind.

Was sagt das oberste österreichische Gericht? Es sagt, dass es keine Entscheidungsgrundlagen des Bildungsministeriums zur Maskenpflicht und zur Teilung von Schulklassen im Frühjahr gegeben hatte, die als „Corona-Maßnahmen“ ausgegeben worden waren. Und die Tatsache, dass die Verordnung ohne nachvollziehbare Grundlage aufgestellt wurde, sei bereits ausreichend, um eine Gesetzwidrigkeit zu konstatieren.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass es keine Akten gibt, die das Zustandekommen der Verordnung dokumentieren. Der Verfassungsgerichtshof hatte diese Akten angefordert, aber nie bekommen.

Sonderbar! Oder vielleicht auch nicht so sonderbar. Denn eine sehr vergleichbare Situation gab es im September 2020 auch in Bayern, wo ebenfalls die Akten zu deren Corona-Beschlüssen verschwunden waren oder aber nie produziert worden sind. Sogar die Webseite des Bayerischen Rundfunks berichtete darüber. Anders als in Österreich haben allerdings die bayerischen Gerichte sich nicht von fehlenden Akten beeindrucken lassen. Jo mai, lujah sog i.

Solche Praktiken seitens der Politik sind ein kaum noch zu übersehendes Indiz dafür, dass hier nur noch mit mehr oder weniger willkürlichen Verordnungen regiert zu werden scheint, für die man nicht bereit ist, eine entsprechende Begründung abzuliefern. Diese Haltung erinnert mich an den Spruch des französischen Sonnenkönigs: „Der Staat bin ich“.

Das oberste Gericht Österreichs hat also beschlossen, dass ohne Aktenlage keine Begründung für die getroffenen Verordnungen vorliegt. Und ohne Begründung sind diese Verordnungen und die daraus abgeleiteten Maßnahmen rechtswidrig.

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Was sagt das österreichische Bildungsministerium?

Es gibt zwar keine Akten, dafür gäbe es aber eine „ausführliche Stellungnahme“, in denen die Maßnahmen dargelegt wurden, so das Bildungsministerium. Das heißt also, dass die österreichische Politik, in diesem Fall das Bildungsministerium, die sonst notwendigen Akten inzwischen durch „Stellungnahmen“ ersetzt hat?

Auch muss man sich fragen, wo diese „Stellungnahmen“ einsehbar und nachvollziehbar sind? Und man muss sich fragen, ob „Stellungnahmen“ die sonst übliche Dokumentierung über Akten ersetzen können, beziehungsweise ob dieses neue „Verfahren“ vom österreichischen Gesetz abgesichert ist? Oder hat man auch hier wieder selbstherrlich eigene Gesetze zur Anwendung gebracht, die mit dem normalen gesetzlichen Rahmen nicht das Geringste zu tun haben?

Und warum ist das Bildungsministerium so vorgegangen wie es vorgegangen ist? Klar, mit der immer wiederkehrenden pathetischen Begründung, dass „die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte am Schulstandort … stets im Vordergrund gestanden“ sei.

Wem die Sicherheit von Schülern und Lehrkräften so sehr am Herzen liegt, der sollte sich kundig machen, ob die verordneten Maßnahmen überhaupt das leisten, was sie angeblich leisten sollen. Denn Masken sind potenziell gefährlich und auf der anderen Seite dazu noch unwirksam:

Da wird dann endgültig ein Schuh draus, wenn in diesem Zusammenhang ein Verwaltungsrechtsexperte von der Universität Innsbruck auf seinem Twitter-Account bestätigt, dass fehlende Akten auch in Österreich keine Seltenheit zu sein scheinen. Allerdings sei der jetzt diskutierte Sachverhalt um einige Dimensionen größer.

Das hört sich verdächtig nach Willkür-Regierung an und nicht nach „Sicherheit für die Bevölkerung“. Das „Sicherheit-Argument“ ist nur der Vorwand für diese Willkürmaßnahmen.

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Die Webseite des ORF führt darüber hinaus aus, dass die jüngste gerichtliche Aufhebung von anti-Corona-Maßnahmen nicht die erste ihrer Art ist. Im Juli hatte der Verfassungsgerichtshof eine Reihe von Beschlüssen zu „Betretungsverboten“ außer Kraft gesetzt.

Hier ging es um Betretungsverbote für Geschäfte mit mehr als 400 Quadratmetern und öffentliche Orte. Und es scheint aktuell eine Diskussion um eine Maskenpflicht in Skigondeln zu geben. Auch hier vermutet man, dass der Verfassungsgerichtshof diese Maskenpflicht kippen könnte.

Grundlage für die Aufhebung der Maßnahmen war das Legalitätsprinzip in der österreichischen Verfassung. Und dieses Prinzip verlangt, dass der Erlass von Verordnungen nur auf Basis von Gesetzen erfolgen darf. Und im Fall einer Verordnung muss die ausstellenden Behörde genau darlegen, auf welcher Grundlage die getroffenen Maßnahmen fußen.

Fazit

Die deutsche Justiz kann von Österreich in Sachen Rechtsstaatlichkeit inzwischen eine Menge lernen.

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Beitragsbild: 123rf.com – Shao Chun Wang

Dieser Beitrag wurde im Januar 2021 erstellt.

René Gräber

René Gräber

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